Baden-Württemberg

Unsere Satzung

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SATZUNG
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
„Verein zur Förderung der zeitgemäßen Lebensweise Baden-Württemberg“
(Çağdaş Yaşamı Destekleme Derneği ÇYDD Baden-Württemberg).
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart einzutragen.
Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Stuttgart.
§2 Zweck
a) Der Verein fördert im Sinne von § 52 Abgabenordnung (AO) Kunst und Kultur,
Bildung und Erziehung sowie die Entwicklungszusammenarbeit.
b) Er bezweckt auf künstlerischer, erzieherischer und sozialer Ebene die
Förderung der Demokratie, der Bildung und der Kultur durch interkulturelle
Annäherung.
c) Der Verein fördert, im Sinne § 52 Abgabenordnung (AO), die Entwicklungshilfe
sowie die Bildung und Erziehung auch im Ausland.
d) Der Verein fördert die interkulturelle Annäherung in Deutschland und wirkt
auf der kulturellen, ökonomischen, sozialen, aufklärerischen, erzieherischen
und künstlerischen Ebene mit.
e) Er bezweckt durch verschiedene Veranstaltungen wissenschaftlicher,
kultureller, musikalischer Art und Bekanntmachungen der Reformen von
Mustafa Kemal Atatürk zur zeitgemäßen Lebensweise, für die Entfaltung der
Demokratie.
f) Die Förderung der Integration durch den Austausch von Informationen über
Land, Leute und Kultur, der in Deutschland lebenden Menschen.
g) Die Bekämpfung von Vorurteilen und Diskriminierungen und der Einsatz für
ein gleichberechtigtes Zusammenleben aller, unabhängig vom Geschlecht
oder Herkunft, Nationalität und Religion.
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h) Für die demokratische Entwicklung des Menschen, unabhängig von
Geschlecht, Religion und Zugehörigkeit, einzusetzen und nach Möglichkeiten
zur Förderung der Erziehung von Jugendlichen und insbesondere Frauen (in
Form von Spenden, Stipendien, Mitarbeit an wissenschaftlichen
Frauenforschungszentren) zu suchen.
i) Der Verein kann mit Vereinigungen und Personengruppen zusammenarbeiten,
die der gleichen Zielsetzung verpflichtet sind. Weiterhin kann der Verein
Mitglied in einer Dachorganisation gleicher Zielsetzung werden.
j) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.
§ 3 Gemeinnützigkeit:
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§
51 ff AO).
2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Der Verein darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
3) Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Betätigung.
§ 4 Mitgliedschaft
a) Mitglied des Vereins kann jede Einzelperson werden, die den Zweck des Vereins
bejaht und unterstützt.
b) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der
Vorstand.
c) Personen, die eine extremistische politische oder religiös fanatische Gesinnung
propagieren, oder einer entsprechenden Gruppe oder Vereinigung angehören, die
Gewalt als Mittel, der jeglichen Auseinandersetzung befürworten, sind grundsätzlich
aus der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
d) Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung festgelegt wird.
e) Mitglieder, die Mitgliedsbeiträge noch nicht bezahlt haben oder von der Zahlung
befreit sind, können an der Mitgliederversammlung des Vereins teilnehmen. Sie
haben jedoch kein Stimmrecht.
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f) Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Die Ehrenmitglieder sind vom
Mitgliedsbeitrag befreit.
§ 4 a Beendigung der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft endet mit freiwilligem Austritt, Ausschluss aus wichtigem Grund
oder mit dem Tod.
b) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann
nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
c) Das ausscheidende Mitglied hat keinerlei Ansprüche an den Verein.
d) Im Falle der Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge kann nach drei wiederholten
Mahnungen der Ausschluss durch den Vorstand erfolgen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und besteht aus allen
Mitgliedern des Vereins.
b) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal alle zwei Jahre statt. Sie wird
schriftlich oder per E-Mail -unter Bekanntgabe der Tagesordnung- durch den
Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 30 Tagen und Angabe des Ortes,
sowie der Zeit einberufen.
§ 7 Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung
(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Wahl eines/er Rechnungsprüfers/in
c) Entgegennahme des Jahresabschlussberichtes des Vorstandes, sowie des
Rechnungsprüfers/in
d) die Entlastung des Vorstandes
e) Entscheidung über Satzungsänderungen
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(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 aller
Mitglieder anwesend sind. Wird diese Anzahl nicht erreicht, so ist die
Mitgliederversammlung 14 Tage später zu wiederholen. Diese Mitgliederversammlung ist dann unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird entweder auf einen Antrag des
Vorstandes oder 1/5 der ordentlichen Mitglieder einberufen.
(4) Die Mitglieder, die eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen
wollen, müssen dies mit der Tagesordnung dem Vorstand schriftlich mitteilen. Der
Vorstand hat die Mitgliederversammlung vorzubereiten und einzuberufen. Dies muss
innerhalb von 3 Wochen erfolgen. Zur Beschlussfähigkeit einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung gilt § 8 (2) entsprechend.
(5) Bei jeder Mitgliederversammlung wird ein/e Versammlungsleiter/in und ein/e
Schriftführer/in gewählt.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von
zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von der Wahlleiterin
bzw. vom Wahlleiter und von der Schriftführerin bzw. vom Schriftführer
unterzeichnet.
Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einem / einer Vorsitzenden, einem / einer
stellvertretendem / stellvertretender Vorsitzenden, einem / einer Kassierer/in, einem /
einer Schriftführer/in und einem / einer Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit.
Dem erweiterten Vorstand können zudem bis zu fünf stimmberechtigte Ersatzmitglieder (Beisitzer) angehören.
(2) Geschäftsführender Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist sowohl die/der
Vorsitze/e sowie auch die /der stellvertretende / er Vorsitzende /er. Sie vertreten den
Verein jeweils allein. Sie führen die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der
Satzung und verwalten die Finanzen des Vereins.
(3) Jede/r der beiden Vorsitzenden kann von der Mitgliederversammlung zugleich mit
folgenden Ämtern betraut werden:
– Kassierer/in und/oder
– Schriftführer/in und/oder
– Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit
Der/die Kassierer/in bzw. der/die Schriftführer/in können zugleich mit dem Amt des/r
Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit betraut werden.
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(4) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für jeweils
zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können
die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied mit der Wahrnehmung von Vorstandsaufgaben betrauen.
§ 9 Satzungsänderung
a) Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen
werden und bedürfen einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
b) Die Anträge zur Satzungsänderung mit alter und neuer Fassung müssen mit der
Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden, bzw. 30 Tage vor
der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
c) Ergänzungen und Änderungen der Satzung auf Verlangen einer Behörde kann der
Vorstand von sich aus beschließen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von 4/5 der ordentlichen Mitglieder aufgelöst werden.
Bei Auflösung des Vereins zur Förderung der zeitgemäßen Lebensweise BadenWürttemberg (Çağdaş Yaşamı Destekleme Derneği ÇYDD Baden-Württemberg).
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den
„Verein zur Förderung der zeitgemäßen Lebensweise, Kreis Münsterland“ in
Münster, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Die Satzung wurde von den Anwesenden und Unterzeichner dieser Satzung an der
Gründungsversammlung am Sonntag, den 08.07.2018 in Stuttgart beschlossen.

(1) Der Vorstand besteht aus einem / einer Vorsitzenden, einem / einer
stellvertretendem / stellvertretender Vorsitzenden, einem / einer Kassierer/in, einem /
einer Schriftführer/in und einem / einer Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit.
Dem erweiterten Vorstand können zudem bis zu fünf stimmberechtigte Ersatzmitglieder (Beisitzer) angehören.
(2) Geschäftsführender Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist sowohl die/der
Vorsitze/e sowie auch die /der stellvertretende / er Vorsitzende /er. Sie vertreten den
Verein jeweils allein. Sie führen die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der
Satzung und verwalten die Finanzen des Vereins.
(3) Jede/r der beiden Vorsitzenden kann von der Mitgliederversammlung zugleich mit
folgenden Ämtern betraut werden:
– Kassierer/in und/oder
– Schriftführer/in und/oder
– Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit
Der/die Kassierer/in bzw. der/die Schriftführer/in können zugleich mit dem Amt des/r
Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit betraut werden.
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(4) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für jeweils
zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können
die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied mit der Wahrnehmung von Vorstandsaufgaben betrauen.
§ 9 Satzungsänderung
a) Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen
werden und bedürfen einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
b) Die Anträge zur Satzungsänderung mit alter und neuer Fassung müssen mit der
Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden, bzw. 30 Tage vor
der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
c) Ergänzungen und Änderungen der Satzung auf Verlangen einer Behörde kann der
Vorstand von sich aus beschließen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von 4/5 der ordentlichen Mitglieder aufgelöst werden.
Bei Auflösung des Vereins zur Förderung der zeitgemäßen Lebensweise BadenWürttemberg (Çağdaş Yaşamı Destekleme Derneği ÇYDD Baden-Württemberg).
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den
„Verein zur Förderung der zeitgemäßen Lebensweise, Kreis Münsterland“ in
Münster, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Die Satzung wurde von den Anwesenden und Unterzeichner dieser Satzung an der
Gründungsversammlung am Sonntag, den 08.07.2018 in Stuttgart beschlossen.